Gerd LAU: Sprachpolitik auf übernationaler Ebene. In: Interkulturelle Bildung. Lernen kennt keine Grenzen. Gauß, Harasek, Lau Hg. Wien: Jugend und Volk Verlag, 1994.

Die Inhalte staatlichen Handelns hatten seit jeher auch internationale Dimension, wobei der Einfluß der Religionsgemeinschaften vor Jahrhunderten noch sprachpolitisch maßgeblich war. Heute aber findet sich die Rolle etwa des Lateinischen oder Hocharabischen ersetzt durch die Nationalsprachen bei bilateralen Staatsverträgen und durch offizielle Sprachen bei internationalen Organisationen. Daß dem Englischen weitgehend der Rang einer Lingua franca zugestanden wird, ist zwar Realität vor allem im Bereich wirtschaftlicher Beziehungen, hat aber keine staatsrechtliche Grundlage.

1. Internationale Organisationen

1.1. Die Vereinten Nationen (UN)

Bei den Vereinten Nationen (UN) haben folgende Sprachen den Rang der "offiziellen Sprache":

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch.

1.2. Die Europäische Gemeinschaft (EG)

In der Europäischen Gemeinschaft wurde ein anderer Weg gewählt. Alle wesentlichen Dokumente müssen in jene neun Amtssprachen übersetzt werden, die in den derzeitigen Mitgliedsländern gesprochen werden:

Dänisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Spanisch.

"Dies ist auch ein Ausfluß des Bestrebens der Gemeinschaft zur Erhaltung der kulturellen Vielfalt, zu der die Sprache wesentlich beiträgt." (Handbuch, S. 83) Dieses Anliegen wird durch zusätzliche Impulse auch in der allgemeinen Kulturpolitik unterstrichen. Ein europäischer Übersetzungspreis für Werke der zeitgenössischen europäischen Literatur wurde hierfür eingerichtet. (Handbuch S. 1007 f.)

An einem automatischen Übersetzungssystem EUROTRA wird gearbeitet. (EUROTRA = Programme européen de traduction automatique de conception avancée) (Handbuch, S. 960) Die langen Übersetzungszeiten lassen heute schon die Verfahren des Europäischen Gerichtshofes Gegenstand der Sorge werden. Die durchschnittliche Dauer betrug 1990 25,5 Monate. (Handbuch S. 199 f.) In den Verfahren gilt nämlich alle neun Amtssprachen der Gemeinschaft und zusätzlich Irisch als Verfahrenssprachen. (Handbuch, S. 195)

Um die tagtägliche Verständigung in der EG-Bürokratie Brüssels aber nicht von der Allgegenwart der Simultanübertragung durch die Mitglieder des Gemeinsamen Dolmetscherdinstes der Kommission abhängig zu machen, erhielten das Englische und Französische den Rang von Arbeitssprachen. Daneben aber deutet sich bereits die Ausdehnung um zwei weitere Sprachen an, sodaß mit künftig vier Leitsprachen zu rechnen ist.

1.3. Der Europarat

Im Europarat (Council of Europe) befinden sich gegenwärtig bereits 29 Mitgliedsstaaten. Als offizielle Sprachen im Straßburger Palais de l'Europe gelten Englisch und Französisch, im Europäischen Parlament werden jedoch zusätzlich das Deutsche, Italienische, Niederländische, Portugiesische, Spanische und Türkische verwendet.

2. Programme für Sprach- und Kulturkontakte

2.1. Jugendaustausch-Programme

Um die internationale Verständigung zu erleichtern, subventionieren die Nationalstaaten und auch die internationalen Organisationen Besuchs- und Austauschprogramme. Die Abkürzung AFS beispielsweise bedeutete früher American Field Service: Junge ÖsterreicherInnen wurden in die USA zu einjährigen College- Aufenthalten eingeladen. Heute liest man statt dessen "Austauschdienst für soziale Studien" (mit dem Untertitel "Austauschprogramme für interkulturelles Lernen") - eine Drehscheibe für längere Aufenthalte von unterschiedlicher Dauer in allen Kontinenten. Da sich das Programm an SchülerInnen der 8. bis 11. Schulstufe richtet, ist eine grundsätzliche Befürwortung durch das Bundesministerium für Unterricht und Kunst eine Voraussetzung (Erlaß BMUK GZ 13.123/33-I/13/92). (Adresse siehe Anhang!)

Eine ähnliche Erweiterung des Sprach- und Kulturverständnisses erzielen internationale Partnerschaften auf schulischer und außerschulischer Ebene, ebenfalls maßgeblich staatlich gefördert und vom Interkulturellen Zentrum organisiert, welches im Jahre 1988 in Wien eingerichtet wurde (Erlaß BMUK GZ 13.122/40-I/6/92). (Adresse siehe Anhang!)

Ungemein ausgedehnter jedoch war das jahrzehntelange Programm des deutsch-französischen Jugendaustauschs, Ergebnis der Verständigung zwischen Konrad Adenauer und Charles de Gaulle zu mehr als nur Frieden, nämlich zu einem Freundschaftsvertrag. Nicht von ungefähr entstammen diesem Programm fundierte Ergebnisse mit Beispielcharakter, sei es nun eine ausgedehnte Spielesammlung zum interkulturellen Lernen (Rademacher) oder der umfassende deutsch-französische Sprachvergleich, der zum Ziel hatte, Gemeinsamkeiten und Unterschiede der beiden Sprachen auf wissenschaftlicher Ebene zu erarbeiten und damit eine wertvolle Grundlage zur Erleichterung des Erwerbs beider Sprachen zu schaffen.

2.2. Akademische Austauschprogramme

In verschiedenen Etappen schließt sich Österreich nun jenen übernationalen EG- und EWR-Programmen an, die mit ERASMUS, LINGUA, COMETT oder TEMPUS benannt sind und generell der Bildungskooperation dienen. Nur LINGUA ist dabei reines Fremdsprachentraining, gilt für Österreich aber erst ab 1995. Die unterschiedliche Zielrichtung der Programme wird aus der englischsprachigen Fassung für die Abkürzung deutlich: ERASMUS = EuRopean Action Scheme for the Mobility of University Students (wobei z.B. Pädagogische Akademien mitmachen können); COMETT = COMmunity action programme in Education and Training for Technology; TEMPUS = Trans-European Mobility scheme for University Studies (ähnlich ERASMUS, aber auf Ost-Europa konzentriert, Handbuch, S. 542).

3. Sprache und Menschenrechte

3.1. Südtirol als Beispiel eines übernationalen Problemfalls

Wenn nun in Europa neben langfristig geplanten Vereinigungsprozessen sprunghafte Veränderungen geschehen, wenn neue Grenzziehungen erfolgen und dabei auch Sprachenunterschiede als Argument dienen (Tschechisch/Slowakisch, Serbisch/Kroatisch in unserer Nachbarschaft), so sind wir überraschte Zeugen eines allgegenwärtigen und weltweit verlaufenden Vorgangs. Was schreiben eigentlich die großen Menschenrechtskonventionen vor, um in diesen Konflikten Humanität einmahnen zu können, und übersehen wir vielleicht Möglichkeiten, Sprachenrechte sogar gerichtlich einzuklagen, was im Falle Südtirols so lange nicht möglich gewesen war?

Hier sei kursorisch an den Verlauf erinnert, in welchem Österreich erst seit 1946 bei Unterzeichnung des Südtirolabkommens in seiner Außenpolitik gefordert war.

1919 war in St.Germain ja ein Friedensvertrag beschlossen worden, an dessen Verhandlungen Österreich nicht gleichberechtigt teilnehmen konnte. 1919/1920 folgte dann ein Autonomieversprechen, welches nicht eingelöst wurde. Damals lebten ca 240.000 Deutschsprechende und 8.000 Italienischsprechende in jenem Gebiet, das bis 1918 "Trentino und Deutsch-Südtirol" geheißen hatte. Die Schließung der deutschsprachigen Schulen als Italienisierungsmaßnahme der Faschisten unter Mussolini und die allseitige Anbringung von Wandtafeln "Qui si parla italiano" waren Vorboten weiterer menschenverachtender Schritte: Nach 1927 durften nur mehr italienisierte Vornamen auf Grabsteine geschrieben werden, 7000 italienisch klingende Namen wurden für die Landkarten 'erfunden', die Zuwanderung von Italienern wurde systematisch gefördert, und schließlich schlossen Hitler und Mussolini 1939 das Berliner Umsiedlungsabkommen, in welchem sich der machtbesessene Zynismus faschistischer Diktaturen entlarvte. 247.000 deutschsprachige Optanten wurden in eine furchtbare Zwangslage versetzt und mit der Nazi-Propaganda so weit beeinflußt, daß 86% zustimmten, nach Deutschland umgesiedelt zu werden. Die verbleibenden 37.000 wären demnach zur Italienisierung bereit gewesen oder zum Widerstand.

Bis 1941 erfolgte die Umsiedelung von immerhin 70.000, bis 1943 nur mehr von weiteren 5.000. Insgesamt kehrten aber später etwa 35.000 in ihre Heimat zurück, wo ihre Vorfahren seit dem 7.Jahrhundert gelebt hatten. Würde nun, nach dem Sturz des italienischen und deutschen Faschismus, eine Achtung der Menschen- und Sprachenrechte einsetzen?

1946 schlossen Österreich und Italien ein Südtirolabkommen ab, nachdem die Forderung Österreichs nach Rückgabe Südtirols abgelehnt worden war. Deutschsprachiger Schulunterricht, Zweisprachigkeit in öffentlichen Ämtern sowie Gleichberechtigung bei der Einstellung im öffentlichen Dienst wurde zugesagt. Als Italien durch das Autonomiestatut 1948 eine Region Trentino - Alto Adige mit italienischer Mehrheit bildete, war die unbefriedigende Lage sehr deutlich. Österreich konnte aber nur durch diplomatische Schritte als Partner des Südtirolabkommens 1946 (aufgenommen in den italienischen Friedensvertrag 1947) Einfluß nehmen.

Neben der Zuwanderung aus Italien wurde auch sprachpolitisch der Autonomie-Geist verletzt, etwa wenn aus "Stierbergalm" auf der militärgeographischen Karte "maso del torro di sopra" wurde. Dieser Verlauf hatte schon zwei Generationen provoziert, und folglich entwickelten sich neben den offiziellen außenpolitischen Schritten der Republik Österreich (u.a. Anrufung der UN) auch radikale und terroristische Kräfte, die als "Südtirol-Bumser" in die noch nicht abgeschlossene Geschichte der Strafverfolgung eingingen. Hier verband sich natürlich ein Sprachenkonflikt mit der Machtpolitik, was sich einerseits in Ausdrücken wie "Ortsnamenkrieg" (zur Liquidierung der italienischen Namen) und "Hinweistafelkrieg" (zur Änderung der Reihenfolge italienisch/deutsch auf Schildern) niederschlug, andererseits in der Verfahrensführung und -beobachtung der Strafprozesse sowie in der Praxis der Auslieferung von (potentiellen) Straftätern.

Die schließlich gefundene Lösung des Südtirol-Pakets (1969) wurde vom italienischen und österreichischen Parlament beschlossen (bei gleichzeitiger Zustimmung der Südtiroler Volkspartei). Durch das Südtirol-Paket erhielten die deutschen und ladinischen Bevölkerungsgruppen weitgehende, auch sprachliche Autonomie. Damals waren Radio und Fernsehen auch in Italien staatlich. Für die Provinz Bozen wurde 1972 das Recht erteilt, die Anlagen für ein Radio- und Fernsehprogramm des deutschen und ladinischen Sprachraums zu verwenden. Im ORF-Gesetz ist kein Sendeauftrag für eine Minderheit außerhalb Österreichs verankert. Und in Bozen gab es durchaus Überlegungen, BRD-Programme auszustrahlen. Doch erhielt im Jänner 1974 letztendlich Ö-Regional und FS 1 des ORF den Zuschlag. Mittlerweile bieten Kabel-Gesellschaften natürlich ebenso breite Auswahl an wie in anderen Regionen Italiens, d.h. praktisch alle deutschsprachigen Programme. Ein Ohr in die Zukunft richten die Hörer des Privatsenders Radio Tandem für Bozen und Meran, in dem aktive Zweisprachigkeit vorgelebt wird.

Österreich gewährt den deutschsprechenden Südtirolern im universitären Gefüge einen Status ähnlich den Inländern, jedenfalls mit Rechten, die noch weiter gehen als jene der Liechtensteiner und Luxemburger.

3.2. Die Ebene der Menschenrechte

In das Ringen um die Lösung des Südtirol-Problems wurde - wie in allen ähnlich gelagerten Minderheitenanliegen auch - immer wieder die Berufung auf die Menschenrechte eingebracht. Im Vordergrund stand dabei die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948. Da diese jedoch kein internationales Recht, keine Konvention, sondern "nur" eine Deklaration ist, hatte sie auch bloß moralische Wirkung.

Welche Schlüsse können aber über die Wirksamkeit der Menschenrechtskonventionen gezogen werden? Die jüngste Materie war das "Übereinkommen über die Rechte des Kindes" ("Convention on the Rights of the Child") der Generalversammlung der Vereinten Nationen, Resolution 44/25, vom 20.November 1989, in Kraft getreten am 2.Sept. 1990. (Stand 1.1.1992: 104 Staaten, darunter auch Österreich, haben ratifiziert bzw. sind beigetreten.) Die Hoffnungen, daß Minderheiten-Sprachrechte und Migrantenkinder- Rechte hier stark verankert wären, erfüllen sich nicht, wenn man z.B. liest:

Artikel 13 (1): "Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; Dieses Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck ... sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben."

Artikel 13 (2): "Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschänkungen unterworfen werden ... für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit."

Ein kurdisches Kind wird sich also den türkischen Gesetzen beugen müssen und das Recht, in seiner Sprache Gedankengut zu begegnen, unerfüllt finden.

Besonders auf die Anliegen der Migranten eingehend wurde 1961 die Europäische Sozialcharta zur Unterzeichnung aufgelegt. Besondere Sprachenrechte sind darin allerdings nicht verankert. Österreich erklärte am 10.9.1969, welche Artikel es für sich bindend betrachtet. (BGBl. 1969, 113.Stück, 31.12.1969, 460) Von den zehn Absätzen des Artikels 19 "Das Recht der Wanderarbeiter und ihrer Familien auf Schutz und Beistand" wurden vier nicht angenommen.

In diesem Zusammenhang sei noch der so unterschiedliche Verbindlichkeitsgrad der Konventionen erwähnt: Die UN- Konventionen sind weitaus schwächer als z.B. die von Europarats- Beschlüssen getragenen, für deren Einhaltung auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eingerichtet wurde mit dem Recht, Gerichtsurteile der Mitgliedsstaaten aufzuheben.

Überblickt man die Thematik "Sprachpolitik auf übernationaler Ebene", so kommt man etwa zum Ergebnis, daß

- Sprache in der Geschichte der Menschheit immer schon Gegenstand der Politik war und z.B. bei der Bildung von Staaten oder staatsähnlichen Gebilden eine wesentliche Rolle gespielt hat;

- das Bemühen um eine Lenkung der Sprachpolitik auf übernationaler Ebene erst nach dem Ersten Weltkrieg im Rahmen des Völkerbundes ansetzt und während der Zwischenkriegszeit von hier aus kaum nennenswerte wirksame Ergebnisse zeitigte;

- nach dem Zweiten Weltkrieg sowohl durch die Vereinten Nationen als auch durch den Europarat auf diesem Gebiet zwar Initiativen gesetzt wurden und in Form partikularer Regelungen erste Ansätze für ein weltweites Konzept von Leitlinien einer überregionalen Sprachpolitik erkennbar werden, die Festlegung von Verbindlichkeiten jedoch - insbesondere wegen der überaus komplexen Vielschichtigkeit der Materie - sicherlich noch einige Zeit auf sich warten lassen wird

- und schließlich wegen dieses Mangels regional auftretende Probleme und Konflikte in bezug auf Sprachpolitik nach wie vor primär regional/national gelöst werden müssen.

Literatur

Europäische Sozialcharta samt Anhang und Erklärung der Republik Österreich. BGBl. 1969, 113. Stück, 31.12.1969, 460, S.3333-3367.

Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer. Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. Luxemburg 1990. (ISBN 92-826-0973-1)

Handbuch der europäischen Integration: Strategie - Struktur - Politik im Binnenmarkt. Hg. von Moritz Röttinger und Claudia Weyringer. Wien, 1991.

Internationale Dokumente zum Menschenrechtsschutz. Hg. von Felix Ermacora. Stuttgart 1982.

Kooperationen. Zusammenarbeit Österreichs mit den Ländern Zentral- und Osteuropas. Bundesministerium für Unterricht und Kunst, (Hg. von G. Wagner und G. Anzengruber), Wien 1992.

Kultur- und Sprachenvielfalt in Europa. (Gogolin, I. u.a. Hg.), Münster, New York 1991.

Rademacher, Helmolt; Wilhelm, Maria: Spiele und Übungen zum interkulturellen Lernen. Verlag für Wissenschaft und Bildung, Berlin, 1991.

Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juli 1977 über die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern. (77/486/EWG)

"Übereinkommen über die Rechte des Kindes" ("Convention on the Rights of the Child") der Vereinten Nationen (UN), verabschiedet von der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Resolution 44/25 am 20.November 1989.

Wrede, Hans-Heinrich: KSZE in Wien. Kursbestimmung für Europas Zukunft. Köln 1990.

Anhang: Hilfreiche Organisationen

Büro für Europäische Bildungskooperation. A-1010 Wien, Reichsratstr. 17/5, Tel. 0222-4022838.

AFS (Austauschprogramme für interkulturelles Lernen): A-1090 Wien, Maria- Theresien-Str. 9, Tel. 0222-3192520.

IKZ (Interkulturelles Zentrum): A-1050 Wien, Kettenbrückengasse 23, Tel. 0222-5867544.

EYF (European Youth Foundation): Council of Europe, Point i, B.P. 431 R6, F-67006 Strasbourg Cedex. Tel. 88412033.

F.I.M.E. (Internationale Föderation der Europahäuser)

Ö.F.E.H. (Österreichische Föderation der Europahäuser)